(4)Absatz 4Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten. Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten. Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, gelten sinngemäß.