Landesrecht konsolidiert Wien: Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 3, Fassung vom 22.01.2024

Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 3

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2000

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

römisch II. Abschnitt
Grundsätze der Bienenhaltung

Errichtung von Heimbienenständen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.
  2. Absatz 2Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbargrundstückes vereinbart wurde, oder
    2. Ziffer 2
      zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis (z. B. eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
    3. Ziffer 3
      die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.
  3. Absatz 3Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      der betroffene Nachbar (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt ist, und
    2. Ziffer 2
      dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
      Der bewilligte Abstand muss jedoch mindestens drei Meter betragen. Dem Verfahren ist ein Sachverständiger für Bienenzucht gemäß Paragraph 17, beizuziehen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung zu.
  4. Absatz 4Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten. Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von öffentlichen Verkehrswegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens 50 Meter entfernt sein, sofern nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, gegeben sind.
  6. Absatz 6Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30 Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.
  7. Absatz 7Der Mindestabstand gemäß Absatz 6, gilt nur insoweit, als nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand vereinbart wurde.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000408

Dokumentnummer

LWI40007299