Landesrecht konsolidiert Wien: Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 2, Fassung vom 22.01.2024

Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 2

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2000

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
  2. Absatz 2Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke.
  3. Absatz 3Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.
  4. Absatz 4Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Absatz 3, fallende Bienenstand.
  5. Absatz 5Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
  6. Absatz 6Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines bereits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
  7. Absatz 7Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die flächenmässige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bienenstöcke zu verstehen.
  8. Absatz 8Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat oder Bienenzucht betreibt.
  9. Absatz 9Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
  10. Absatz 10Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.
  11. Absatz 11Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle befindliche Bereich.
  12. Absatz 12Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzende Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.
  13. Absatz 13Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000408

Dokumentnummer

LWI40007298