Landesrecht konsolidiert Wien: Verwaltungsgericht Wien § 4, Fassung vom 14.11.2018

Verwaltungsgericht Wien § 4

Kurztitel

Verwaltungsgericht Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 83/2012

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGWG

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Landesrechtspflegerinnen und –rechtspfleger

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger werden von der Landesregierung ernannt.
  2. Absatz 2Zur Landesrechtspflegerin bzw. zum Landesrechtspfleger darf nur ernannt werden, wer
    1. Ziffer eins
      voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Ziffer 2
      die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
    3. Ziffer 3
      die persönliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit aufweist.
  3. Absatz 3Die Funktion der Landesrechtspflegerin bzw. des Landesrechtspflegers endet
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen der im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz genannten Gründe oder
    2. Ziffer 2
      durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung, wenn
      1. Litera a
        eine der Ernennungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt,
      2. Litera b
        die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, nicht aufgibt,
      3. Litera c
        ein schriftlicher Antrag der betroffenen Person vorliegt,
      4. Litera d
        eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, deren Art oder Schwere mit der weiteren Ausübung des Amtes unvereinbar wäre, oder
      5. Litera e
        der Arbeitserfolg für zwei Beurteilungszeiträume nicht erbracht wurde, sofern die auf „nicht entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilungen unmittelbar aufeinander folgen oder in den ersten drei Jahren nach der Ernennung erstattet wurden.
  4. Absatz 4Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden.
  5. Absatz 5Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien kann jederzeit die Erledigung einzelner Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
  6. Absatz 6Die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger ist verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000337

Dokumentnummer

LWI40006327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2012/83/P4/LWI40006327