Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgericht Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 83/2012
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VGWG
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Landesrechtspflegerinnen und –rechtspfleger
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger werden von der Landesregierung ernannt.
(2)Absatz 2Zur Landesrechtspflegerin bzw. zum Landesrechtspfleger darf nur ernannt werden, wer
voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
die persönliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit aufweist.
(3)Absatz 3Die Funktion der Landesrechtspflegerin bzw. des Landesrechtspflegers endet
bei Vorliegen der im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz genannten Gründe oder
durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung, wenn
eine der Ernennungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt,
die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt,die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, nicht aufgibt,
ein schriftlicher Antrag der betroffenen Person vorliegt,
eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, deren Art oder Schwere mit der weiteren Ausübung des Amtes unvereinbar wäre, oder
der Arbeitserfolg für zwei Beurteilungszeiträume nicht erbracht wurde, sofern die auf „nicht entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilungen unmittelbar aufeinander folgen oder in den ersten drei Jahren nach der Ernennung erstattet wurden.
(4)Absatz 4Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden.
(5)Absatz 5Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien kann jederzeit die Erledigung einzelner Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
(6)Absatz 6Die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger ist verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000337
Dokumentnummer
LWI40006327