(2)Absatz 2Soweit die vorliegende Geschäftsordnung des Landtages für Wien keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Ausschüsse und Kommissionen des Landtages die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien mit der Maßgabe, dass Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt, die Wiener Kinder- und Jugendanwälte und der Präsident des Rechnungshofes das Recht haben, an den Ausschusssitzungen, in denen die entsprechenden Berichte der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft, der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.