Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 40d, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 40d

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 40d

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

römisch VI b. Ausschüsse und Kommissionen des Landtages

Paragraph 40 d,
  1. Absatz einsDie vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.
  2. Absatz 2Soweit die vorliegende Geschäftsordnung des Landtages für Wien keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Ausschüsse und Kommissionen des Landtages die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien mit der Maßgabe, dass Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt, die Wiener Kinder- und Jugendanwälte und der Präsident des Rechnungshofes das Recht haben, an den Ausschusssitzungen, in denen die entsprechenden Berichte der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft, der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005856