Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 40a, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 40a

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

römisch VI a. Immunitätskollegium, Unvereinbarkeitsausschuss und ständiger Ausschuss

Immunitätskollegium

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsFür die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im Paragraph 96, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Landtag. Gewählt ist dann der Landtagsabgeordnete, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Landtagsabgeordneten die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige Landtagsabgeordnete als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Die Nominierten oder nach Absatz 2, Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Absatz 4Das dem Landtag zustehende Recht, im Fall der Ergreifung eines Landtagsabgeordneten auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens die Aufhebung der Haft oder den Aufschub der Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Wahlperiode zu verlangen, kommt während der sitzungs(tagungs)freien Zeit dem Immunitätskollegium zu. Dies gilt auch für die vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates.
  5. Absatz 5Das Immunitätskollegium wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Kollegiums aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
  6. Absatz 6Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
  7. Absatz 7Das Immunitätskollegium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Kollegiumsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005853