Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 4, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 4

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Präsidialkonferenz des Landtages

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Klubsekretäre oder Klubdirektoren können an den Sitzungen der Präsidialkonferenz teilnehmen. Die Vorgenannten haben sich - sofern sie nicht Gemeindebedienstete oder gewählte Mandatare sind - gegenüber dem Präsidenten des Landtages zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich zu verpflichten. Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
  3. Absatz 3Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten des Landtages einberufen. In den Sitzungen der Präsidialkonferenz führt der Präsident des Landtages den Vorsitz.
  4. Absatz 4Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach der Wiener Stadtverfassung und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben. Insbesondere hat sie den Präsidenten des Landtages bei
    1. Ziffer eins
      der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Landtages (Termine, Zeitpläne u. dgl.),
    2. Ziffer 2
      der Erstellung der Tagesordnung, einschließlich der Festlegung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke,
    3. Ziffer 3
      der Zulassung und Reihung von mündlichen Anfragen und
    4. Ziffer 4
      Geschäftsordnungsfragen zu beraten. Weiters obliegt der Präsidialkonferenz die Herstellung des Einvernehmens der Klubs des Landtages über die Selbstbeschränkung der Redezeit.
  5. Absatz 5Nicht an der Sitzung der Präsidialkonferenz teilnehmende Präsidenten des Landtages sind vom Vorsitz führenden Präsidenten (Absatz 3,) über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu informieren. Alle Präsidenten haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer Vorsitzführung zu beachten.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005806

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P4/LWI40005806