Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 39b
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Berichte von Untersuchungsausschüssen
§ 39b.Paragraph 39 b,
(1)Absatz einsIn Sitzungen des Landtages, bei denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses, dass kein Bericht beschlossen wurde, behandelt werden, sind dringliche Initiativen nicht zulässig.
(2)Absatz 2Die Behandlung des Berichtes bzw. Minderheitsberichtes eines Untersuchungsausschusses oder einer Mitteilung (Abs. 1) hat spätestens um 16.00 Uhr zu beginnen.Die Behandlung des Berichtes bzw. Minderheitsberichtes eines Untersuchungsausschusses oder einer Mitteilung (Absatz eins,) hat spätestens um 16.00 Uhr zu beginnen.
(3)Absatz 3Die Zeit der gesamten Debatte über einen Bericht bzw. Minderheitsbericht eines Untersuchungsausschusses oder eine Mitteilung (Abs. 1) darf längstens fünf Stunden dauern. Wortmeldungen des Berichterstatters und von Mitgliedern der Landesregierung werden in diese Zeit nicht eingerechnet.Die Zeit der gesamten Debatte über einen Bericht bzw. Minderheitsbericht eines Untersuchungsausschusses oder eine Mitteilung (Absatz eins,) darf längstens fünf Stunden dauern. Wortmeldungen des Berichterstatters und von Mitgliedern der Landesregierung werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4Die Redezeit des Berichterstatters beträgt 45 Minuten, die eines allfälligen Minderheitenberichters 30 Minuten.
(5)Absatz 5Im Falle eines Minderheitsberichtes beginnt die Debatte mit einem für den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner gegen und für den Mehrheitsbericht ab. Liegt kein Minderheitsbericht vor, beginnt die Debatte mit einem gegen den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner für und gegen den Mehrheitsbericht ab.
(6)Absatz 6Die Redezeit ist mit jeweils 15 Minuten pro Redner begrenzt.
(7)Absatz 7Melden sich Mitglieder der Landesregierung zu Wort, ist ihre Redezeit mit jeweils 20 Minuten begrenzt.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005851