(4)Absatz 4,Beschließt der Ausschuss oder die Kommission, eine Gesetzesvorlage (Abs. 1) dem Landtag vorzulegen, so wird die Vorlage dem Präsidenten übermittelt. Dieser hat ihre Aussendung an die Mitglieder des Landtages und an die Mitglieder der Landesregierung zu veranlassen.Beschließt der Ausschuss oder die Kommission, eine Gesetzesvorlage (Absatz eins,) dem Landtag vorzulegen, so wird die Vorlage dem Präsidenten übermittelt. Dieser hat ihre Aussendung an die Mitglieder des Landtages und an die Mitglieder der Landesregierung zu veranlassen.