Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Klubs des Landtages
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie gemäß § 18 WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.Die gemäß Paragraph 18, WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
(2)Absatz 2Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005805