Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 3, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 3

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2025

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Klubs des Landtages

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 18, WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
  2. Absatz 2,Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die Klubs des Landtages haben dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft zu machen. Damit gelten diese als für die jeweilige Gesetzgebungsperiode zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Landtages bestellt.

Im RIS seit

15.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40017886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P3/LWI40017886