Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
02.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Klubs des Landtages
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 18 WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.Die gemäß Paragraph 18, WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
(2)Absatz 2,Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Die Klubs des Landtages haben dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft zu machen. Damit gelten diese als für die jeweilige Gesetzgebungsperiode zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Landtages bestellt.
Im RIS seit
15.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40017886