Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 2, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 2

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

römisch II. Organisation

Präsidenten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Präsidenten, den Zweiten und Dritten Präsidenten. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten über. Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch seinen Präsidenten.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Geschäftsordnung vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach der Wiener Stadtverfassung (WStV) und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten über.
  3. Absatz 3Der Präsident leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Ruf zur Ordnung. Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann der Präsident einem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
  4. Absatz 4Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
  5. Absatz 4 aDer Präsident ist weiters berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen. Beabsichtigt der Präsident eine Unterbrechung, die nicht bloß einer Beratung in der Präsidialkonferenz dient, so hat er zuvor dem Landtag Gelegenheit zu geben, über die Unterbrechung Beschluss zu fassen. Die Sitzungsunterbrechung darf höchstens zwei Werktage dauern. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag, 9.00 Uhr, der frühestmögliche Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. Die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verfügt der Präsident.
  6. Absatz 4 bDer Präsident ist zur Unterbrechung der Sitzung ohne vorangegangene Debatte verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt wird. Ist das Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Im Falle der Unterbrechung der Sitzung auf Verlangen darf die Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage dauern.
  7. Absatz 5Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag. Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
  8. Absatz 6Die in den Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Rechte hat jeder Präsident im Falle seiner Vorsitzführung - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz - eigenverantwortlich auszuüben.
  9. Absatz 7Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören wolle.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P2/LWI40005804