Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 37, Fassung vom 11.10.2025

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 37

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsAuf schriftliches Verlangen ist unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen eine für eine öffentliche Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage vom Fragesteller in dieser Sitzung mündlich zu begründen. Der Fragesteller darf bei der mündlichen Begründung seiner Anfrage nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
  2. Absatz 2Je nachdem an wen die Anfrage gerichtet ist, hat der Landeshauptmann oder das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung die schriftliche Anfrage unmittelbar nach erfolgter mündlicher Begründung zu beantworten oder, wenn dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich ist, zu begründen, weshalb die Beantwortung nicht möglich ist. Die Beantwortung oder Begründung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
  3. Absatz 3Nach der Beantwortung oder Begründung im Sinne des Absatz 2, hat eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden, wobei die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen. Bei dieser darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen.
  4. Absatz 4Auf schriftliches Verlangen hat ferner unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen über eine dem Fragesteller zugegangene schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine Besprechung stattzufinden. Ein solches Verlangen kann nur für die auf die Übermittlung der Anfragebeantwortung nächstfolgende Sitzung - für den Fall, dass eine Anfragebeantwortung erst innerhalb der letzten 48 Stunden vor Sitzungsbeginn erfolgt, auch für die der nächtsfolgenden Sitzung folgende Sitzung - gestellt werden. Absatz 3, zweiter Satz findet Anwendung.
  5. Absatz 5Die Verlesung der Anfrage beziehungsweise Anfragebeantwortung hat im Falle eines Verlangens vor der mündlichen Begründung der Anfrage (Absatz eins,) beziehungsweise vor der Besprechung der Anfragebeantwortung (Absatz 4,) zu erfolgen. Wenn es der Präsident für zweckmäßig erachtet, kann er vor der Verlesung einer Anfragebeantwortung auch die zugehörige Anfrage verlesen lassen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005847