(5)Absatz 5Dringliche Initiativen sind nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen. Ist die öffentliche Sitzung um 16 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung der dringlichen Initiative zu unterbrechen. Trifft eine dringliche Initiative mit einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zusammen, so gilt § 39a Abs. 1. Dies gilt sinngemäß auch für Mitteilungen und deren Besprechung (§ 16). Liegen mehrere dringliche Initiativen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, so entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welche Initiative als erste in Behandlung zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung ist der Initiative jener Abgeordneten der Vorrang zu geben, die der Fraktion angehören, deren Abgeordnete länger keine dringliche Initiative gestellt haben. Ist dieser Zeitraum gleich lang, weil die betreffenden Initiativen zuletzt in der gleichen Sitzung behandelt wurden, ist der Initiative jener Mitglieder der Vorrang zu geben, die nicht Mitglieder der Fraktion sind, deren Initiative in der damaligen Sitzung zuerst behandelt wurde. Die Diskussion einer dringlichen Initiative dauert maximal 180 Minuten. Nach Behandlung der ersten dringlichen Initiative ist mit der tagesordnungsmäßigen Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke fortzufahren. Die weiteren dringlichen Initiativen sind sodann nach Erledigung der vom Präsidenten bestimmten Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen.Dringliche Initiativen sind nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen. Ist die öffentliche Sitzung um 16 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung der dringlichen Initiative zu unterbrechen. Trifft eine dringliche Initiative mit einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zusammen, so gilt Paragraph 39 a, Absatz eins, Dies gilt sinngemäß auch für Mitteilungen und deren Besprechung (Paragraph 16,). Liegen mehrere dringliche Initiativen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, so entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welche Initiative als erste in Behandlung zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung ist der Initiative jener Abgeordneten der Vorrang zu geben, die der Fraktion angehören, deren Abgeordnete länger keine dringliche Initiative gestellt haben. Ist dieser Zeitraum gleich lang, weil die betreffenden Initiativen zuletzt in der gleichen Sitzung behandelt wurden, ist der Initiative jener Mitglieder der Vorrang zu geben, die nicht Mitglieder der Fraktion sind, deren Initiative in der damaligen Sitzung zuerst behandelt wurde. Die Diskussion einer dringlichen Initiative dauert maximal 180 Minuten. Nach Behandlung der ersten dringlichen Initiative ist mit der tagesordnungsmäßigen Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke fortzufahren. Die weiteren dringlichen Initiativen sind sodann nach Erledigung der vom Präsidenten bestimmten Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen.