(4)Absatz 4Unmittelbar nach der Begründung des Verlangens (Abs. 3) hat eine Besprechung des Antrages stattzufinden, bei der kein Redner, ausgenommen der Landeshauptmann und das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung, mehr als 20 Minuten sprechen darf. Die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, haben das Recht, den Erstredner zu stellen.Unmittelbar nach der Begründung des Verlangens (Absatz 3,) hat eine Besprechung des Antrages stattzufinden, bei der kein Redner, ausgenommen der Landeshauptmann und das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung, mehr als 20 Minuten sprechen darf. Die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, haben das Recht, den Erstredner zu stellen.