Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 38, Fassung vom 07.05.2025

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 38

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsAuf schriftliches Verlangen des Antragstellers (der Antragsteller) ist unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen ein für eine öffentliche Sitzung eingebrachter selbstständiger Antrag in dieser Sitzung dringlich zu behandeln.
  2. Absatz 2Der Antrag ist vor der Begründung des Verlangens auf Dringlichkeit zu verlesen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller darf bei der Begründung des Verlangens auf dringliche Behandlung seines Antrages nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
  4. Absatz 4Unmittelbar nach der Begründung des Verlangens (Absatz 3,) hat eine Besprechung des Antrages stattzufinden, bei der kein Redner, ausgenommen der Landeshauptmann und das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung, mehr als 20 Minuten sprechen darf. Die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, haben das Recht, den Erstredner zu stellen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005848