(3)Absatz 3Nach der Beantwortung oder Begründung im Sinne des Abs. 2 hat eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden, wobei die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen. Bei dieser darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen.Nach der Beantwortung oder Begründung im Sinne des Absatz 2, hat eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden, wobei die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen. Bei dieser darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen.