Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
07.05.2025
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsEntsprechend ihrer Reihung werden die Anfragen vom Präsidenten aufgerufen. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
(2)Absatz 2Ist der Fragesteller nicht anwesend, so entfällt die Beantwortung der Frage.
(3)Absatz 3Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Landtages nach Einlangen nicht aufgerufen werden konnten, sind vom Befragten oder seinem Vertreter im Wege der Magistratsdirektion längstens bis zur dritten Sitzung nach ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
(4)Absatz 4Nach mündlicher Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Nach dem Fragesteller können auch andere Landtagsabgeordnete je eine Zusatzfrage stellen, doch dürfen unter Mitberücksichtigung der allenfalls vom Fragesteller gestellten Zusatzfragen insgesamt höchstens fünf Zusatzfragen pro Anfrage gestellt werden. Jede Zusatzfrage darf nicht länger als zwei Minuten dauern. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(5)Absatz 5Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu je einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.
(6)Absatz 6Die Anfragen haben zu Beginn der Sitzung im Sitzungssaal und auf der Galerie aufzuliegen. Der Wortlaut der Anfragen wird nach Aufruf der Frage nicht mündlich wiederholt.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005844