Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 33, Fassung vom 07.05.2025

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2023

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

05.12.2023

Außerkrafttretensdatum

07.05.2025

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsZulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Das Fragerecht besteht auch in Bezug auf die Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  2. Absatz 2Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor im Wege der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
  3. Absatz 3Über die Zulassung gemäß Absatz eins, und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz. Der Präsident hat die Nichtzulassung einer Frage in der Präsidialkonferenz mündlich zu begründen und darüber den Landtag am Beginn der Sitzung zu informieren.

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40016391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P33/LWI40016391