Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
05.12.2023
Außerkrafttretensdatum
07.05.2025
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsZulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Das Fragerecht besteht auch in Bezug auf die Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2)Absatz 2Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor im Wege der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(3)Absatz 3Über die Zulassung gemäß Abs. 1 und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz. Der Präsident hat die Nichtzulassung einer Frage in der Präsidialkonferenz mündlich zu begründen und darüber den Landtag am Beginn der Sitzung zu informieren.Über die Zulassung gemäß Absatz eins, und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz. Der Präsident hat die Nichtzulassung einer Frage in der Präsidialkonferenz mündlich zu begründen und darüber den Landtag am Beginn der Sitzung zu informieren.
Im RIS seit
04.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40016391