Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 31, Fassung vom 07.05.2025

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 31

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2023

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

05.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

römisch VI. Anfragen; Anträge; dringliche Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; Berichte von Untersuchungsausschüssen

Schriftliche Anfragen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete hat jederzeit das Recht der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung im Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Das Fragerecht besteht auch in Bezug auf die Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 vH des Stamm, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
  2. Absatz 2Diese Anfragen sind schriftlich mit der Funktionsbezeichnung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. Der Präsident hat dem Landtag hievon Mitteilung zu machen.
  3. Absatz 3Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der Anfrage schriftlich zu antworten. Die Beantwortung kann auch mündlich erfolgen, wenn dieser Erledigungsform der Anfragesteller - falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, der in der Anfrage Erstgenannte - zustimmt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, dass die Antwort dem Fragesteller - falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, dem in der Anfrage Erstgenannten - im Auftrag des Landesamtsdirektors gegen Empfangsbestätigung übermittelt wird.
  4. Absatz 4Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Fragesteller schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion spätestens bis zur Beantwortung zu übergeben.

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40016390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P31/LWI40016390