(7)Absatz 7,Eine Zurückstellung, Verweisung oder Rückverweisung der Vorlage (§ 30c Abs. 8, § 30d Abs. 5) oder die Verweisung eines Abänderungs- oder Zusatzantrages (§ 30d Abs. 3) an die Landesregierung ist nur dann möglich, wenn die Vorlage gemäß § 30a in der Landesregierung eingebracht wurde.Eine Zurückstellung, Verweisung oder Rückverweisung der Vorlage (Paragraph 30 c, Absatz 8,, Paragraph 30 d, Absatz 5,) oder die Verweisung eines Abänderungs- oder Zusatzantrages (Paragraph 30 d, Absatz 3,) an die Landesregierung ist nur dann möglich, wenn die Vorlage gemäß Paragraph 30 a, in der Landesregierung eingebracht wurde.