Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 40e, Fassung vom 22.01.2025

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 40e

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2024

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 40e

Inkrafttretensdatum

12.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

römisch VI c. SchülerInnenparlament

Paragraph 40 e,
  1. Absatz einsDer Sitzungssaal des Wiener Landtages ist nach Maßgabe seiner Verfügbarkeit an zumindest sechs Tagen im Kalenderjahr für die Abhaltung des von der Landesschülervertretung Wien organisierten SchülerInnenparlaments zur Verfügung zu stellen. Die Reservierung des Sitzungssaales hat in Abstimmung mit dem Präsidenten des Wiener Landtages zu erfolgen.
  2. Absatz 2Wird der jährliche Sammelbericht über die im Wiener SchülerInnenparlament angenommenen Anträge von der Landesschülervertretung Wien nach Veröffentlichung an den Präsidenten des Wiener Landtages übermittelt, weist dieser den jährlichen Sammelbericht an den für Bildung zuständigen Ausschuss zur Kenntnisnahme zu.
  3. Absatz 3Der jährliche Sammelbericht ist in der nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses als Geschäftsstück auf die Tagesordnung zu setzen. Bis zu drei Personen aus der Landesschülervertretung Wien können über Einladung des Ausschusses an der Sitzung bei der Behandlung des Geschäftsstückes teilnehmen und sich zu Wort melden. Deren Redezeit zur Vorstellung des jährlichen Sammelberichtes bzw. einzelner Anträge ist auf insgesamt maximal 10 Minuten begrenzt. Eine anschließende Debatte ist zulässig.

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40016938

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P40e/LWI40016938