Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Schriftführer
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie vom Gemeinderat gewählten Schriftführer haben dieses Amt auch in den Landtagssitzungen zu versehen.
(2)Absatz 2Abwechselnd hat je einer dieser Schriftführer das Sitzungsprotokoll zu beglaubigen und über Aufforderung des Präsidenten Schriftstücke u. dgl. zu verlesen. Die Reihenfolge ihrer Berufung zu diesen Funktionen wird durch Übereinkunft bestimmt, mangels einer solchen durch den Präsidenten.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005807