Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 5, Fassung vom 19.01.2025

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 5

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Schriftführer

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie vom Gemeinderat gewählten Schriftführer haben dieses Amt auch in den Landtagssitzungen zu versehen.
  2. Absatz 2Abwechselnd hat je einer dieser Schriftführer das Sitzungsprotokoll zu beglaubigen und über Aufforderung des Präsidenten Schriftstücke u. dgl. zu verlesen. Die Reihenfolge ihrer Berufung zu diesen Funktionen wird durch Übereinkunft bestimmt, mangels einer solchen durch den Präsidenten.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P5/LWI40005807