Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 30a, Fassung vom 17.10.2021

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 30a

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

römisch fünf. Gesetzesvorlagen

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDie Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Präsident hat die Gesetzesvorlage dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und eine Aussendung an die Abgeordneten sowie an die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, zu veranlassen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005836