Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 32, Fassung vom 26.09.2021

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 32

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Mündliche Anfragen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung richten (Fragestunde).
  2. Absatz 2Der Befragte oder sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben öffentlichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten oder seinem Vertreter die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
  3. Absatz 3Ein Landtagsabgeordneter darf pro Fragestunde nicht mehr als drei Anfragen einbringen.
  4. Absatz 4Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder bei schriftlicher Beantwortung bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.
  5. Absatz 5In jeder Geschäftssitzung des Landtages ist, sofern Anfragen vorliegen, eine Fragestunde abzuhalten. Ausnahmen kann der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz festlegen. Eine Fragestunde dauert 60 Minuten, jedenfalls aber so lange, bis mindestens fünf Fragen einschließlich der Zusatzfragen aufgerufen und beantwortet worden sind.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005842