Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 30b, Fassung vom 17.09.2021

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 30b

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsGesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Landtagsabgeordneten eingebracht werden. Sie sind dem Präsidenten schriftlich vor Beginn der Sitzung zu übermitteln und bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
  2. Absatz 2Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und dies dem Landtag bekannt zu geben. Sogleich nach der Zuweisung hat der Präsident die Aussendung der Vorlage an die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung zu veranlassen.
  3. Absatz 3Der Ausschuss oder die Kommission hat die ihm zugewiesene Vorlage innerhalb von zwei Monaten nach der Zuweisung in Behandlung zu nehmen.
  4. Absatz 4Beschließt der Ausschuss oder die Kommission, eine Gesetzesvorlage (Absatz eins,) dem Landtag vorzulegen, so wird die Vorlage dem Präsidenten übermittelt. Dieser hat ihre Aussendung an die Mitglieder des Landtages und an die Mitglieder der Landesregierung zu veranlassen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005837