Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 30b
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
§ 30b.Paragraph 30 b,
(1)Absatz einsGesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Landtagsabgeordneten eingebracht werden. Sie sind dem Präsidenten schriftlich vor Beginn der Sitzung zu übermitteln und bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
(2)Absatz 2Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und dies dem Landtag bekannt zu geben. Sogleich nach der Zuweisung hat der Präsident die Aussendung der Vorlage an die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung zu veranlassen.
(3)Absatz 3Der Ausschuss oder die Kommission hat die ihm zugewiesene Vorlage innerhalb von zwei Monaten nach der Zuweisung in Behandlung zu nehmen.
(4)Absatz 4Beschließt der Ausschuss oder die Kommission, eine Gesetzesvorlage (Abs. 1) dem Landtag vorzulegen, so wird die Vorlage dem Präsidenten übermittelt. Dieser hat ihre Aussendung an die Mitglieder des Landtages und an die Mitglieder der Landesregierung zu veranlassen.Beschließt der Ausschuss oder die Kommission, eine Gesetzesvorlage (Absatz eins,) dem Landtag vorzulegen, so wird die Vorlage dem Präsidenten übermittelt. Dieser hat ihre Aussendung an die Mitglieder des Landtages und an die Mitglieder der Landesregierung zu veranlassen.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005837