Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 40, Fassung vom 02.08.2021

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 40

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Fraktionsvereinbarungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsFür die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
  2. Absatz 2Vereinbarungen nach Absatz eins, bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Präsidenten des Landtages folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Präsidenten dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, geschlossen, hat der Präsident auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005852