Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Anträge
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages selbstständige Anträge zu stellen.
(2)Absatz 2Jeder Antrag muss mit der Formel versehen sein „der Landtag wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrag zu fassenden Beschlusses sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich zu Beginn der Sitzung mit der Unterschrift des Antragstellers (der Antragsteller) versehen zu übergeben.
(3)Absatz 3Jeder Antrag muss von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
(4)Absatz 4Die Anträge werden vom Präsidenten dem Landeshauptmann oder dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugewiesen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat über zugewiesene Anträge dem zuständigen Ausschuss binnen Monatsfrist zu berichten. Bei Anträgen, die dem Landeshauptmann zugewiesen wurden, hat dieser den Antragstellern innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zukommen zu lassen.
(5)Absatz 5Die Zuweisung ist unter Angabe des Antragstellers und des Gegenstandes dem Landtag bekannt zu geben.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005845