Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 35, Fassung vom 02.08.2021

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 35

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Anträge

Paragraph 35,
  1. Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages selbstständige Anträge zu stellen.
  2. Absatz 2Jeder Antrag muss mit der Formel versehen sein „der Landtag wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrag zu fassenden Beschlusses sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich zu Beginn der Sitzung mit der Unterschrift des Antragstellers (der Antragsteller) versehen zu übergeben.
  3. Absatz 3Jeder Antrag muss von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
  4. Absatz 4Die Anträge werden vom Präsidenten dem Landeshauptmann oder dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugewiesen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat über zugewiesene Anträge dem zuständigen Ausschuss binnen Monatsfrist zu berichten. Bei Anträgen, die dem Landeshauptmann zugewiesen wurden, hat dieser den Antragstellern innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zukommen zu lassen.
  5. Absatz 5Die Zuweisung ist unter Angabe des Antragstellers und des Gegenstandes dem Landtag bekannt zu geben.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005845