Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 30d, Fassung vom 28.07.2021

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 30d

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 30d

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 30 d,
  1. Absatz einsDer Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen (von allen Teilen) nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
  2. Absatz 2Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, oder vom Berichterstatter während seines Berichtes gestellt werden. Sie sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers, wenn dieser dem Landtag angehört, unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.
  3. Absatz 3Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
  4. Absatz 4Beschlussanträge können von jedem Landtagsabgeordneten, sobald die Spezialdebatte eröffnet ist, eingebracht werden. Ablehnende Anträge sind unzulässig.
  5. Absatz 5Der Landtag kann aber nach Schluss jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
  6. Absatz 6Wird am Schluss der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten dem Ausschuss beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
  7. Absatz 7Eine Zurückstellung, Verweisung oder Rückverweisung der Vorlage (Paragraph 30 c, Absatz 8,, Paragraph 30 d, Absatz 5,) oder die Verweisung eines Abänderungs- oder Zusatzantrages (Paragraph 30 d, Absatz 3,) an die Landesregierung ist nur dann möglich, wenn die Vorlage gemäß Paragraph 30 a, in der Landesregierung eingebracht wurde.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005839