Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 39a
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz einsEin Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung in Behandlung zu nehmen. Der Antrag ist auch vor dringlichen Initiativen zu behandeln. Ist die öffentliche Sitzung um 16.00 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung des Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu unterbrechen.
(2)Absatz 2Der Erstunterzeichner des Antrages ist auch der erste Redner, in der Folge wechseln Redner, die gegen den Antrag sprechen, mit jenen, die dafür sprechen, ab.
(3)Absatz 3In der Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses können keine Anträge eingebracht werden.
(4)Absatz 4Die Redezeit ist für jeden Redner mit 15 Minuten begrenzt.
(5)Absatz 5Die Zeit der gesamten Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses darf längstens drei Stunden dauern.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005850