Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 39, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 39

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2025

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

08.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Aktuelle Stunde

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.
  2. Absatz 2Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von einem Klub oder von mindestens sechs Landtagsabgeordneten - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Landtagsabgeordneten - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Präsidenten bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
  3. Absatz 2 aAbgeordnete jener wahlwerbenden Partei (Fraktion), die für eine Sitzung das Thema der Aktuellen Stunde gestellt hat, können für dieselbe Sitzung keine dringliche Initiative beantragen.
  4. Absatz 3Die Aktuelle Stunde beginnt unmittelbar nach der Fragestunde. Findet eine Fragestunde nicht statt, beginnt jede Geschäftssitzung des Landtages, sofern eine Anordnung oder ein Verlangen gemäß Absatz 2, vorliegt, mit einer Aktuellen Stunde.
  5. Absatz 4Die Aussprache wird von einem Redner der wahlwerbenden Partei (Fraktion) eröffnet, die das Thema der Aktuellen Stunde gestellt hat, wobei seine Redezeit 10 Minuten beträgt. Wer in der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat – sofern keine Fraktionsvereinbarung besteht – die Wortmeldungen (mit Ausnahme der Fraktion, die die Aussprache eröffnet hat, in der ersten Runde) nach dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) zu reihen. Jeder Landtagsabgeordnete sowie die Mitglieder der Landesregierung – mit Ausnahme der in Absatz 5, genannten – dürfen sich nur einmal zu Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
  6. Absatz 5Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 50 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Landtagsabgeordneten entfallen. Der Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung haben das Recht zur Vorbringung tatsächlicher Berichtigungen, wobei die Redezeit jeweils maximal fünf Minuten beträgt. Insgesamt darf die Redezeit für tatsächliche Berichtigungen 15 Minuten nicht übersteigen. Die Aktuelle Stunde verlängert sich um die Zeit der tatsächlichen Berichtigungen. Der Präsident des Landtages hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 80 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

Im RIS seit

12.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40017493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P39/LWI40017493