(4)Absatz 4Die Aussprache wird von einem Redner der wahlwerbenden Partei (Fraktion) eröffnet, die das Thema der Aktuellen Stunde gestellt hat, wobei seine Redezeit 10 Minuten beträgt. Wer in der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat – sofern keine Fraktionsvereinbarung besteht – die Wortmeldungen (mit Ausnahme der Fraktion, die die Aussprache eröffnet hat, in der ersten Runde) nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) zu reihen. Jeder Landtagsabgeordnete sowie die Mitglieder der Landesregierung – mit Ausnahme der in Abs. 5 genannten – dürfen sich nur einmal zu Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.Die Aussprache wird von einem Redner der wahlwerbenden Partei (Fraktion) eröffnet, die das Thema der Aktuellen Stunde gestellt hat, wobei seine Redezeit 10 Minuten beträgt. Wer in der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat – sofern keine Fraktionsvereinbarung besteht – die Wortmeldungen (mit Ausnahme der Fraktion, die die Aussprache eröffnet hat, in der ersten Runde) nach dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) zu reihen. Jeder Landtagsabgeordnete sowie die Mitglieder der Landesregierung – mit Ausnahme der in Absatz 5, genannten – dürfen sich nur einmal zu Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.