Landesrecht konsolidiert Wien: Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 36, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 36

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2025

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

08.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Dringliche Initiativen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Landtagsabgeordneten können vorbehaltlich Paragraph 39, Absatz 2 a, für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
  2. Absatz 2Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
  3. Absatz 3Eine dringliche Initiative ist spätestens 44 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die dringliche Initiative behandelt werden soll, schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Durch eine Fraktionsvereinbarung kann auch eine von Absatz 3, abweichende Vorgangsweise bestimmt werden, doch ist jedenfalls die dringliche Initiative noch vor Sitzungsbeginn in ihrer Endfassung dem Präsidenten zu übergeben.
  5. Absatz 5Dringliche Initiativen sind nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen. Ist die öffentliche Sitzung um 16 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung der dringlichen Initiative zu unterbrechen. Trifft eine dringliche Initiative mit einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zusammen, so gilt Paragraph 39 a, Absatz eins, Dies gilt sinngemäß auch für Mitteilungen und deren Besprechung (Paragraph 16,). Liegen mehrere dringliche Initiativen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, so entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welche Initiative als erste in Behandlung zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung ist der Initiative jener Abgeordneten der Vorrang zu geben, die der Fraktion angehören, deren Abgeordnete länger keine dringliche Initiative gestellt haben. Ist dieser Zeitraum gleich lang, weil die betreffenden Initiativen zuletzt in der gleichen Sitzung behandelt wurden, ist der Initiative jener Mitglieder der Vorrang zu geben, die nicht Mitglieder der Fraktion sind, deren Initiative in der damaligen Sitzung zuerst behandelt wurde. Die Diskussion einer dringlichen Initiative dauert maximal 180 Minuten. Nach Behandlung der ersten dringlichen Initiative ist mit der tagesordnungsmäßigen Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke fortzufahren. Die weiteren dringlichen Initiativen sind sodann nach Erledigung der vom Präsidenten bestimmten Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen.
  6. Absatz 6Im Zuge der Behandlung von dringlichen Initiativen können von den Landtagsabgeordneten auch im Zusammenhang mit der dringlichen Initiative stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. Paragraph 27, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

12.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40017492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P36/LWI40017492