Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Mündliche Anfragen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung richten (Fragestunde).
(2)Absatz 2Der Befragte oder sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben öffentlichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten oder seinem Vertreter die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(3)Absatz 3Ein Landtagsabgeordneter darf pro Fragestunde nicht mehr als drei Anfragen einbringen.
(4)Absatz 4Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder bei schriftlicher Beantwortung bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.
(5)Absatz 5In jeder Geschäftssitzung des Landtages ist, sofern Anfragen vorliegen, eine Fragestunde abzuhalten. Ausnahmen kann der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz festlegen. Eine Fragestunde dauert 60 Minuten, jedenfalls aber so lange, bis mindestens fünf Fragen einschließlich der Zusatzfragen aufgerufen und beantwortet worden sind.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005842