Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Stadtverfassung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1968
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WStV
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Klubs des Gemeinderates
§ 18Paragraph 18,
(1)Absatz einsMindestens drei Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
(1a)Absatz eins aKlubvorsitzender (geschäftsführender Klubvorsitzender) ist jenes Gemeinderatsmitglied der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des jeweiligen Klubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden (geschäftsführenden Klubvorsitzenden).
(2)Absatz 2Der Klubvorsitzende (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden dieser) darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
Im RIS seit
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Gesetzesnummer
20000308
Dokumentnummer
LWI40005612