Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 137, tagesaktuelle Fassung

Wiener Stadtverfassung § 137

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

5. Abschnitt
Wahl der Vertreter Wiens in den Bundesrat

Paragraph 137,

  1. Absatz einsDie der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Gemeinderatswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
  2. Absatz 2Diese Vertreter (Mitglieder und Ersatzmänner) müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu ihm wählbar sein.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005787