(1)Absatz einsUnbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Abs. 1a endet die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich der Untersuchungsausschuss konstituiert hat. Jeder Untersuchungsausschuss hat in dieser Frist dem Landtag einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Abs. 1a verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten. Ein Untersuchungsausschuss, der auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Landtages (Einsetzungsminderheit) eingesetzt wurde, darf vorzeitig nur mit Zustimmung der Einsetzungsminderheit beendet werden.Unbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Absatz eins a, endet die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich der Untersuchungsausschuss konstituiert hat. Jeder Untersuchungsausschuss hat in dieser Frist dem Landtag einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Absatz eins a, verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten. Ein Untersuchungsausschuss, der auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Landtages (Einsetzungsminderheit) eingesetzt wurde, darf vorzeitig nur mit Zustimmung der Einsetzungsminderheit beendet werden.