(1)Absatz einsZu seinen Sitzungen wird der Untersuchungsausschuss durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 129e Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.Zu seinen Sitzungen wird der Untersuchungsausschuss durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (Paragraph 129 e, Absatz 3,) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.