(2)Absatz 2Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien,
des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und
des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien
einzutragen sind. Diese dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1Absatz eins, sein. Die Eintragung bleibt bis zur Eintragung der nachfolgenden Richter aufrecht.