Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 129e, tagesaktuelle Fassung

Wiener Stadtverfassung § 129e

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2021

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 129e

Inkrafttretensdatum

04.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 129 e,

  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss besteht aus einer vom Landtag für jede Wahlperiode zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht geringer sein darf, als die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die der Gemeinderat für die Ausschüsse des Gemeinderates festlegt. Jeder im Landtag vertretenen wahlwerbenden Partei muss mindestens ein Sitz im Untersuchungsausschuss zukommen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in Anwendung des Paragraph 59, Absatz eins, Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hierzu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
    1. Ziffer eins
      des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien,
    2. Ziffer 2
      des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und
    3. Ziffer 3
      des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien
    einzutragen sind. Diese dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Absatz eins, sein. Die Eintragung bleibt bis zur Eintragung der nachfolgenden Richter aufrecht.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden das Schiedsgremium. Dieses ist dem Untersuchungsausschuss zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten beigegeben. Das Schiedsgremium entscheidet mit Ausnahme des Absatz 7, mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die Einberufung und die Leitung des Schiedsgremiums obliegen dem Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Landtages, bei der der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom Präsidenten bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Landtages zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 7 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
  5. Absatz 5Dem Vorsitzenden (seinen Stellvertretern) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
  6. Absatz 6Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten auf den Ersten Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist Paragraph 129 e, Absatz 2 und 4 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.
  7. Absatz 7Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind zwei Mitglieder verhindert, sodass das Schiedsgericht nicht fristgerecht eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis für die Dauer dieser Verhinderung auf das verbleibende Mitglied über, welches alleine entscheidet.

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40014974