(3)Absatz 3Nach Einlangen des Gutachtens gemäß Abs. 2 beim Präsidenten hat dieser das Gutachten an die Klubvorsitzenden zu verteilen. Kommt der Präsident des Landtages nach Durchsicht des Gutachtens zum Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses zumindest teilweise zulässig ist, ist dieser mit der Einladung zur nächsten Landtagssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Am Beginn dieser Sitzung hat der Präsident seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt zu geben. Darüber sowie über den Antrag im Allgemeinen findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge entsprechend der Entscheidung des Präsidenten gemäß § 129e einzusetzen. Kommt der Präsident des Landtages hingegen zum Ergebnis, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist, ist dieser den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen. Dem Landtag ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.Nach Einlangen des Gutachtens gemäß Absatz 2, beim Präsidenten hat dieser das Gutachten an die Klubvorsitzenden zu verteilen. Kommt der Präsident des Landtages nach Durchsicht des Gutachtens zum Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses zumindest teilweise zulässig ist, ist dieser mit der Einladung zur nächsten Landtagssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Am Beginn dieser Sitzung hat der Präsident seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt zu geben. Darüber sowie über den Antrag im Allgemeinen findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge entsprechend der Entscheidung des Präsidenten gemäß Paragraph 129 e, einzusetzen. Kommt der Präsident des Landtages hingegen zum Ergebnis, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist, ist dieser den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen. Dem Landtag ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.