Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 129b, tagesaktuelle Fassung

Wiener Stadtverfassung § 129b

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 129b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Unvereinbarkeitsausschuß

Paragraph 129 b,

  1. Absatz einsDie Landtagsabgeordneten, die eine der im Paragraph 4, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, bezeichneten Stellen in der Privatwirtschaft bekleiden, haben innerhalb eines Monates nach Erlangung ihres Mandates dem Präsidenten des Landtages hievon Anzeige zu erstatten. Über die Zulässigkeit dieser Betätigung entscheidet der Landtag nach Vorberatung durch den Unvereinbarkeitsausschuss.
  2. Absatz 2Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung für die Genehmigung des Landtages zur Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1988,, ferner die Genehmigung der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, sowie die Zulassung von Ausnahmen betreffend Aufträge an Unternehmen von Mitgliedern der Landesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit des Unvereinbarkeitsausschusses bezüglich der Dienstverhältnisse von Landtagsabgeordneten zu Gebietskörperschaften richtet sich nach Paragraph 6 a, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.
  4. Absatz 4Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden. Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für die Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Artikel 53, Absatz 3, B-VG sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
  5. Absatz 5Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Artikel 95, Absatz 4, B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
  6. Absatz 6Ob bestimmte Tatsachen unter Paragraph 9, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss auf Beschluss des Landtages zu untersuchen.
  7. Absatz 7Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung bezüglich eines Antrages des Landtages auf Verlust des Amtes oder Mandates gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330.
  8. Absatz 8Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im Paragraph 96, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  9. Absatz 9Paragraph 129 a, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  10. Absatz 10Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
  11. Absatz 11Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
  12. Absatz 12Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005769