(2)Absatz 2,Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlungen einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.