Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Stadtverfassung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1968
§/Artikel/Anlage
§ 123
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WStV
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Präsidialkonferenz des Landtages
§ 123Paragraph 123,
(1)Absatz einsDie Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3)Absatz 3Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Aufgaben.
Im RIS seit
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Gesetzesnummer
20000308
Dokumentnummer
LWI40005759