Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 73f, Fassung vom 14.05.2026

Wiener Stadtverfassung § 73f

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2025

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 73f

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Prüfungsinitiativen; Prüfungsbefugnis

Paragraph 73 f

  1. Absatz eins,Der Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.
  2. Absatz 2,Der Stadtrechnungshof hat jährlich bis spätestens Ende Mai des Folgejahres über das vorangegangene Jahr dem Gemeinderat einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht ist im Stadtrechnungshofausschuss (Paragraph 49, Absatz 3,) vorzuberaten.
  3. Absatz 3,Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden vom Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt.
  4. Absatz 4,Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf die Geheimhaltungspflicht sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.

Im RIS seit

08.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40017692

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1968/28/P73f/LWI40017692