(1)Absatz eins,Der Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.