(3)Absatz 3,Der Stadtrechnungshof kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, öffentlich-private Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaften u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen bzw. Förderungen aus Gemeindemitteln erhalten, für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt oder die Gemeindemittel treuhändig verwalten.Der Stadtrechnungshof kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, öffentlich-private Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaften u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Absatz 2, beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen bzw. Förderungen aus Gemeindemitteln erhalten, für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt oder die Gemeindemittel treuhändig verwalten.