Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Stadtverfassung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1968
§/Artikel/Anlage
§ 131b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WStV
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
3. Abschnitt
Volksbegehren und Volksabstimmung
Volksbegehren
§ 131bParagraph 131 b,
(1)Absatz einsJeder Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes, der von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wird (Volksbegehren), ist von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über das Volksbegehren werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
Im RIS seit
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Gesetzesnummer
20000308
Dokumentnummer
LWI40005779