Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Stadtverfassung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1968
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WStV
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Wiederverlautbarung
§ 131Paragraph 131,
(1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, Landesverfassungsgesetze und Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien wiederzuverlautbaren.
(2)Absatz 2Anlässlich der Wiederverlautbarung können
überholte terminologische Wendungen richtig gestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt werden;
Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
die Bezeichnungen der Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des Gesetzes entsprechend richtig gestellt werden;
Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.
(3)Absatz 3Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Im RIS seit
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Gesetzesnummer
20000308
Dokumentnummer
LWI40005777