Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 104c, Fassung vom 04.11.2024

Wiener Stadtverfassung § 104c

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 104c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Bürgerversammlung

Paragraph 104 c,

  1. Absatz einsZur Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind, können Bürgerversammlungen abgehalten werden.
  2. Absatz 2Eine Bürgerversammlung ist abzuhalten, wenn sie die Bezirksvertretung beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung dies verlangt. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Abhaltung einer Bürgerversammlung stellen. Eine Bürgerversammlung ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl von Einwohnern (Paragraph 61, Absatz eins,) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten Anzahl von Einwohnern des Bezirkes.
  3. Absatz 3Eine Bürgerversammlung nur für einen Teil des Bezirkes ist über Beschluß der Bezirksvertretung abzuhalten, wenn eine Angelegenheit im Sinne des Absatz eins, nur für die Bevölkerung dieses Bezirksteiles von Bedeutung ist. Die genaue Begrenzung des Gebietes, für das die Bürgerversammlung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß der Bezirksvertretung festzulegen.
  4. Absatz 4Die Bürgerversammlung ist vom Bezirksvorsteher oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Bezirksvertretung einzuberufen und zu leiten. Allfällige Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Bürgerversammlung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005732