(2)Absatz 2Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 30 Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer kein Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Landtages, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.