(2)Absatz 2Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen: Die Gemeindemitgliederzahlen der Wahlkreise, das sind die Zahlen der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in den einzelnen Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Gemeindemitgliederzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 100. der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden nun so viele Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Gemeindemitgliederzahl des Wahlkreises enthalten ist.