Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 11, Fassung vom 02.08.2021

Wiener Stadtverfassung § 11

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder jedes einzelnen Wahlkreises zur gesamten Zahl der Gemeindemitglieder (Paragraph 5,) aller Wahlkreise bestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch den Bürgermeister.
  2. Absatz 2Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen: Die Gemeindemitgliederzahlen der Wahlkreise, das sind die Zahlen der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in den einzelnen Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Gemeindemitgliederzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 100. der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden nun so viele Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Gemeindemitgliederzahl des Wahlkreises enthalten ist.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005605