Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 131, Fassung vom 28.07.2021

Wiener Stadtverfassung § 131

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Wiederverlautbarung

Paragraph 131,

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, Landesverfassungsgesetze und Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien wiederzuverlautbaren.
  2. Absatz 2Anlässlich der Wiederverlautbarung können
    1. Ziffer eins
      überholte terminologische Wendungen richtig gestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
    2. Ziffer 2
      Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt werden;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
    4. Ziffer 4
      Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnungen der Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des Gesetzes entsprechend richtig gestellt werden;
    6. Ziffer 6
      Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.
  3. Absatz 3Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005777