§ 93Paragraph 93,
Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 28 Abs. 3), des Stadtsenates (§ 48), der Gemeinderatsausschüsse (§ 54 Abs. 4) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse (§ 65), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates (Paragraph 28, Absatz 3,), des Stadtsenates (Paragraph 48,), der Gemeinderatsausschüsse (Paragraph 54, Absatz 4,) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse (Paragraph 65,), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.