Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Stadtverfassung § 91, Fassung vom 08.02.2015

Wiener Stadtverfassung § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 91,

  1. Absatz einsDer Bürgermeister führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtsenates und hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen. Zum Vorsitzenden im Gemeinderat kann er gewählt werden (Paragraph 23,), wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist er in den Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen stimmberechtigt.
  2. Absatz 2Er ist Vorstand des Magistrats, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist.
  3. Absatz 3Ihm sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher, die sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist Paragraph 71, maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1968/28/P91/LWI40005705