Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 § 15, Fassung vom 10.08.2024

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 § 15

Kurztitel

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1987

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wr. KAG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Paragraph 15,

Technischer Sicherheitsdienst

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung, welche auch für mehrere Krankenanstalten erfolgen kann, ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die oder der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Sie oder er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter (Paragraphen 12, Absatz 3 und 12a Absatz 3,), die Leiterin oder der Leiter der wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten (Paragraph 18, Absatz eins,), die Leiterin oder der Leiter der technischen Angelegenheiten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 22, Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit auf die betrieblichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen und seine Tätigkeit im Einvernehmen mit den im Absatz 2, angeführten Personen auszuüben. Kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden und ist Gefahr im Verzuge, hat der Technische Sicherheitsbeauftragte die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu verfügen.
  4. Absatz 4Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
  5. Absatz 5Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter, den Leiter der Anstaltsverwaltung, den Leiter der technischen Angelegenheiten und den Leiter des Pflegedienstes in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinischtechnischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten.
  6. Absatz 6Die im Absatz 2, angeführten Personen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den Technischen Sicherheitsbeauftragten bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinischtechnischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Gesetzesnummer

20000282

Dokumentnummer

LWI40005263